Zusammenfassung des Urteils BEZ.2016.40 (AG.2017.236): Appellationsgericht
Die B____ AG ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die mit einem Nutzniessungsrecht belastet ist. Nachdem der Schuldner die Fremdkapitalzinsen nicht bezahlt hatte, leitete die Gläubigerin ein Arrestverfahren ein. Die Ehefrau des Schuldners machte ein besseres Recht an den Erträgen geltend, was zur Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs führte. Das Zivilgericht gab der Klage statt, da die Abtretungserklärung nicht ausreichend klar war. Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da die Abtretung nichtig war. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 1'000.-.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2016.40 (AG.2017.236) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 25.04.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Aberkennung des Drittanspruchs (Widerspruchsklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG) |
Schlagwörter: | Abtretung; Ansprüche; Nutzniessung; Entscheid; Recht; Zivilgericht; Schuldner; Forderung; Arrest; Abtretungserklärung; Gläubigerin; Ansprüchen; Erträge; Basel-Stadt; Schuldners; Forderungen; Bundesgericht; Parteien; Ehefrau; Formulierung; Appellationsgericht; Zivilgerichts; Widerspruchsklage; Liegenschaft; Drittanspruch; Klage |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 108 KG ;Art. 109 KG ;Art. 113 BGG ;Art. 320 ZPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 III 361; |
Kommentar: | Staehelin, Basler 2. Auflage , Art. 109 SchKG KG, 2010 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2016.40
ENTSCHEID
vom 6. April 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Juli 2016
betreffend Aberkennung des Drittanspruchs
(Widerspruchsklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG)
Sachverhalt
Die B____ AG (Gläubigerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft [...] (Grundbuch [...]). Die Liegenschaft ist mit einem Nutzniessungsrecht zu Gunsten von C____ (Schuldner) belastet und an Dritte vermietet. Mit Entscheid vom 17. September 2015 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Schuldner, der Gläubigerin Fremdkapitalzinsen von CHF 5'636.05 nebst 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2014 zu bezahlen. Nachdem dieser Entscheid rechtskräftig geworden war und der Schuldner die Forderung nicht beglichen hatte, leitete die Gläubigerin ein Arrestverfahren gegen den Schuldner ein. Mit Arresturkunde vom 28. Januar 2016 wurden das erwähnte Nutzniessungsrecht und die daraus fliessenden Erträge mit Arrest belegt.
In der Folge machte die Ehefrau des Schuldners, A____, ein besseres Recht an den aus der Nutzniessung fliessenden Erträgen geltend, dies gestützt auf eine Abtretungserklärung des Schuldners vom 25. Oktober 2013. Mit Nachtrag zur Arresturkunde vom 8. Februar 2016 teilte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Gläubigerin den von der Ehefrau geltend gemachten Drittanspruch mit und setzte der Gläubigerin Frist zur Einreichung einer Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs. Mit Widerspruchsklage vom 29. Februar 2016 gegen die Ehefrau des Schuldners gelangte die Gläubigerin an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte, es seien die verarrestierten Erträge aus der Nutzniessung des Schuldners unter Arrestbeschlag und demgemäss auch als pfändbar zu belassen. Am 29. Juni 2016 fand die Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom 7. Juli 2016 hiess dieses die Klage gut und beliess die verarrestierten Erträge aus der Nutzniessung des Schuldners unter Arrestbeschlag. Auf Gesuch der Ehefrau des Schuldners hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 16.September 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr der Drittanspruch auf sämtliche Ansprüche aus der Nutzniessung zuzuerkennen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 beantragt die B____ AG (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der erstinstanzliche Entscheid über die angehobene schuldbetreibungsrechtliche Widerspruchsklage gilt als Entscheid über eine vermögensrechtliche Klage zivilrechtlicher Natur (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 109 SchKG N 29). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF5'862.35 (Arrestforderung von CHF 5'292.35 und Arrestgebühr von CHF 570.-; vgl. angefochtener Entscheid, E. 4), womit Beschwerde erhoben werden kann (Art.319 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
Im angefochtenen Entscheid führt das Zivilgericht zunächst aus, bei der vorliegenden Widerspruchsklage der Gläubigerin gegen einen Drittansprecher gemäss Art. 108 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) handle es sich um eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Zu beurteilen sei, ob die gepfändete verarrestierte Sache, an der ein Dritter eine besseres Recht geltend gemacht habe, unter Pfändungs- Arrestbeschlag belassen und damit im laufenden Betreibungsverfahren verwertet werde ob die Sache daraus zu entlassen sei. Einzig vorfrageweise werde geprüft, wem das bessere Recht zukomme (angefochtener Entscheid, E. 1.1). Im vorliegenden Fall berufe die Beschwerdeführerin sich - so das Zivilgericht - auf eine vom Schuldner (ihrem Ehemann) unterzeichnete Abtretungserklärung vom 25. Oktober 2013. Danach trete der Ehemann hiermit sämtliche Ansprüche aus der Nutzniessung an der Liegenschaft [...], sowie sämtlich aktuellen und künftigen Ansprüche aus der Zustimmung zur Löschung der Nutzniessung an seine Ehefrau [ ] ab (E. 2.1).
Das Zivilgericht hält fest, dass eine Abtretungserklärung gemäss Rechtsprechung und Lehre alle Elemente enthalten müsse, die es im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung ermöglichten zu bestimmen, ob eine Forderung zu den abgetretenen gehöre nicht. Es müsse nicht nur für den Zedenten und den Zessionar, sondern auch für unbeteiligte Dritte ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung ersichtlich sein, wem die Forderung zustehe; insbesondere müsse bei einer Mehrzahl abgetretener Forderungen hinreichend klar erkennbar sein, ob eine bestimmte Forderung zu den abgetretenen gehöre nicht. Genüge eine Abtretungsurkunde diesen Erfordernissen nicht, sei die Abtretung zufolge Formmangels nichtig, was von Amtes wegen zu beachten sei (E. 3.1).
Im vorliegenden Fall sei für einen unbeteiligten Dritten - so das Zivilgericht weiter - nicht hinreichend klar, welche Forderungen mit der Abtretungserklärung vom 25. Oktober 2013 abgetreten werden sollten; insbesondere sei nicht klar, ob die Abtretung auch sämtliche künftigen Erträge aus der Nutzniessung erfasse lediglich im Zeitpunkt der Abtretung bereits bestehende Ansprüche. So spreche die Abtretungsurkunde nur bei den Ansprüchen, die sich aus der Zustimmung zur Löschung ergäben (sogenannte Ablöseforderungen), von aktuellen und künftigen Ansprüchen, nicht aber bei den übrigen Ansprüchen aus der Nutzniessung. Dies müsse bei einem unbeteiligten Dritten Fragen aufwerfen. Die Abtretungserklärung sei somit nicht hinreichend klar formuliert und daher nichtig, was von Amtes wegen zu beachten sei (E.3.2). Angesichts der Nichtigkeit der Abtretung zufolge Nichteinhaltung der Form sieht das Zivilgericht davon ab, auf weitere von der Gläubigerin vorgebrachte Einwände gegen die Abtretung - Verstoss gegen Art. 758 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und Höchstpersönlichkeit der vorliegenden Nutzniessung - einzugehen. In Bezug auf den von der Gläubigerin zudem erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch die Beschwerdeführerin führt das Zivilgericht aus, dass die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin - es sei dem Schuldner nur um die Sicherung der Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin und nicht um Gläubigerschädigung gegangen - nicht besonders glaubhaft sei (E. 3.3).
3.
In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin gegen die zentrale Erwägung 3.2 des angefochtenen Entscheids ein, dass die Abtretungserklärung vom 25. Oktober 2013 sämtliche Ansprüche aus der Nutzniessung sowie sämtliche aktuellen und künftigen Ansprüche aus der Zustimmung zur Löschung der Nutzniessung umfasse. Aufgrund der gewählten Formulierung sei jeder Anspruch, der dem Nutzniesser zufalle, übertragen worden. Damit seien die von der Abtretung umfassten Ansprüche mit hinreichender Präzision erfasst, könne doch auch jeder Dritte ohne Weiteres erkennen, ob ein Anspruch aus der Nutzniessung abgeleitet werden könne nicht. Ansprüche im Zusammenhang mit einer Löschung der Nutzniessung seien deshalb explizit erwähnt worden, weil eine solche - zur Bereinigung der Situation - im Gespräch gewesen sei und dieser Anspruch jedoch möglicherweise ohne explizite Erwähnung nicht als Anspruch aus der Nutzniessung qualifiziert würde. Die umfassende Formulierung schliesse auch jede zeitliche Begrenzung der Ansprüche aus (Beschwerde, Ziffer 4).
Mit diesen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin ihre eigene Auslegung der Abtretungserklärung vom 25. Oktober 2013 dar ohne anzugeben, inwiefern die Auslegung des Zivilgerichts falsch sein soll. Das Zivilgericht legte sorgfältig dar, dass die Abtretungserklärung zwischen Ablöseforderungen und übrigen Ansprüchen aus der Nutzniessung unterscheide. Indem die Abtretungserklärung nur bei Ablöseforderungen von aktuellen und künftigen Ansprüchen spreche, sei unklar, ob auch bei den übrigen Ansprüchen, wo einzig von sämtlichen Ansprüchen die Rede sei, die künftigen Ansprüche miterfasst seien. Damit bleibe für einen Dritten unklar, ob die Abtretung auch die künftigen Erträge aus der Nutzniessung an der Liegenschaft umfasse lediglich die im Zeitpunkt der Abtretung vom 25. Oktober 2013 bereits angefallenen Erträge (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.
Hinzu kommt, dass das Formerfordernis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Abtretung künftiger Forderungen streng gehandhabt wird. In BGE 122 III 361 E. 4c S. 367 f. lag der Zession eine schriftliche Erklärung zugrunde, nach der sämtliche Ansprüche, welche die Zedentin [ ] besitzt, abgetreten werden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Formulierung künftige, erst entstehende Forderungen nicht einschliesse, weil der Wille der Parteien, auch künftige Forderungen zu übertragen, für einen Dritten aus der Urkunde nicht ersichtlich sei. Die vorliegende Formulierung ([Der Schuldner] tritt [ ] sämtliche Ansprüche aus der Nutzniessung [ ] ab.) ist derjenigen in BGE 122 III 361 sehr ähnlich. Auch hier ist der angebliche Wille der Abtretungsparteien, auch künftige Forderungen zu übertragen, für einen Dritten aus der Urkunde nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie das Zivilgericht zutreffend erwogen hat. Demnach schliesst die Formulierung der Abtretungserklärung vom 25. Oktober 2013 künftige Ansprüche aus der Nutzniessung nicht ein. Entsprechend sind die künftigen Ansprüche aus der Nutzniessung entweder gar nicht Gegenstand der Abtretung ist die Abtretung - falls die Abtretungsparteien auch die Abtretung der künftigen Ansprüche aus der Nutzniessung vereinbaren wollten - in Bezug auf die künftigen Ansprüche mangels Einhaltung der Schriftform nichtig. In beiden Fällen wurden die nach dem 25. Oktober 2013 entstandenen Ansprüche aus der Nutzniessung nicht wirksam an die Beschwerdeführerin abgetreten. Dieser steht demzufolge kein Recht an den nach dem 25. Oktober 2013 entstandenen Ansprüchen aus der Nutzniessung zu, das dem Arrest entgegensteht.
4.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese trägt die Gerichtskosten von CHF 1'000.- (§ 11 Abs. 1 Ziffer 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG154.810]) und zahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF900.- einschliesslich Auslagen (§ 12 in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Eintrag im UID-Register nicht mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die von ihrem Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit nicht als Vorsteuer abziehen und wird durch die Mehrwertsteuer finanziell belastet. Daher wird die Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Juli 2016 (V.2016.253) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.- und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 900.- zuzüglich 8 % MWST von CHF 72.- zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Betreibungsamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber¨
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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